Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung kann durch ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft und eine oberste Justiz- und Polizeibehörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Justiz- und Polizeibehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der strafbaren Handlung hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich auf den in Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Geschäftsweg befragen, ob er die Auslieferung dieser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Fristen nach Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens werden gewahrt, wenn das Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen vor deren Ablauf mittels Fernkopierer (Telefax) beim Justizministerium des ersuchten Staates einlangen und die Urschriften innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038341

Alte Dokumentnummer

N2199653280J