Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Der darum ersuchte Vertragsstaat erteilt seine Zustimmung, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen die Auslieferung an den anderen Vertragsstaat oder an den dritten Staat zulässig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038340
Alte Dokumentnummer
N2199653279J