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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch acht

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Freilassung oder Enthaftung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte Anmerkung, richtig: ersuchende) Vertragsstaat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates an sich zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038339

alte Dokumentnummer

N2199653278J