Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die bedingte Freilassung oder Enthaftung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte (Anm.: richtig: ersuchende) Vertragsstaat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates an sich zulässig ist.Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte Anmerkung, richtig: ersuchende) Vertragsstaat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates an sich zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038339
alte Dokumentnummer
N2199653278J