Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik und dem Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038338
alte Dokumentnummer
N2199653277J