Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Eine im ersuchten Vertragsstaat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung, wegen der die Auslieferung begehrt wird, nicht der Gerichtsbarkeit des ersuchten Vertragsstaates unterliegt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Zustimmung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038337

alte Dokumentnummer

N2199653276J