Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Eine im ersuchten Vertragsstaat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung, wegen der die Auslieferung begehrt wird, nicht der Gerichtsbarkeit des ersuchten Vertragsstaates unterliegt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Zustimmung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038337
alte Dokumentnummer
N2199653276J