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Art. 12

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
  2. Absatz 2,Um die zeitweilige Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Diese Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die Übergabe kann abgelehnt werden, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Vertragsstaat erheblich verzögert oder erschwert würde oder wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Vertragsstaat oder auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaates wird die übergebene Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgestellt.
  3. Absatz 3,Im Fall der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Vertragsstaat für die Dauer ihres Aufenthaltes in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Vertragsstaat auf die dort zu verbüßende Strafe angerechnet.
  4. Absatz 4,Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038343

Alte Dokumentnummer

N2199653282J