Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
(2)Absatz 2,Um die zeitweilige Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Diese Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die Übergabe kann abgelehnt werden, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Vertragsstaat erheblich verzögert oder erschwert würde oder wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Vertragsstaat oder auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaates wird die übergebene Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgestellt.
(3)Absatz 3,Im Fall der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Vertragsstaat für die Dauer ihres Aufenthaltes in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Vertragsstaat auf die dort zu verbüßende Strafe angerechnet.
(4)Absatz 4,Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038343
Alte Dokumentnummer
N2199653282J