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Art. 13

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch dreizehn

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen Flucht oder Todes dieser Person nicht vollzogen werden kann; weiters dann, wenn die Auslieferung, die nach dem Übereinkommen zulässig wäre, nicht bewilligt werden kann, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im ersuchten Vertragsstaat nicht betreten werden konnte.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Vertragsstaat gibt dem ersuchenden Vertragsstaat bekannt, welche der in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, mit der unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
  3. Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Vertragsstaat bei der Übergabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückstellung nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Schlagworte

Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038344

Alte Dokumentnummer

N2199653283J