Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Vertragsstaat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2)Absatz 2,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Vertragsstaat befördert werden, so ist eine Verständigung jenes Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person weder dessen Staatsangehörigkeit besitzt noch in Anspruch nimmt und die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038345
Alte Dokumentnummer
N2199653284J