Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften der Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren Strafbestimmung des ersuchten Vertragsstaates gerichtlich strafbar wäre.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.

Schlagworte

Steuerstrafsache, Abgabenstrafsache, Zollstrafsache, Monopolstrafsache, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift, Zollvorschrift, Monopolvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038333

alte Dokumentnummer

N2199653272J