Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,In Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften der Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren Strafbestimmung des ersuchten Vertragsstaates gerichtlich strafbar wäre.
(2)Absatz 2,Die Auslieferung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.
Schlagworte
Steuerstrafsache, Abgabenstrafsache, Zollstrafsache, Monopolstrafsache, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift, Zollvorschrift, Monopolvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038333
alte Dokumentnummer
N2199653272J