Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Der ersuchte Vertragsstaat kann die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Vertragsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers der Vorzug zu geben ist.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung (Artikel 15 des Übereinkommens) sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038334

alte Dokumentnummer

N2199653273J