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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 27/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 27/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und in diesem Staat eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.
  2. Absatz 2,Ist im ersuchten Vertragsstaat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so kann dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels römisch drei Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt und für den noch nicht vollstreckten Teil nicht nachgesehen worden ist.
  3. Absatz 3,Der ersuchte Vertragsstaat wird die Auslieferung einer Person nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person nur wegen fehlender eigener Gerichtsbarkeit freigesprochen oder nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003380

Dokumentnummer

NOR12038335

alte Dokumentnummer

N2199653274J