Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1996Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und in diesem Staat eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.
(2)Absatz 2,Ist im ersuchten Vertragsstaat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so kann dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt und für den noch nicht vollstreckten Teil nicht nachgesehen worden ist.Ist im ersuchten Vertragsstaat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so kann dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels römisch drei Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt und für den noch nicht vollstreckten Teil nicht nachgesehen worden ist.
(3)Absatz 3,Der ersuchte Vertragsstaat wird die Auslieferung einer Person nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person nur wegen fehlender eigener Gerichtsbarkeit freigesprochen oder nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12038335
alte Dokumentnummer
N2199653274J