Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1996Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt. Kann einem solchen Ersuchen keine Ausfertigung einer richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für die Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12038360
Alte Dokumentnummer
N2199653300J