Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt. Kann einem solchen Ersuchen keine Ausfertigung einer richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für die Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038360

Alte Dokumentnummer

N2199653300J