Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. Rechtshilfeersuchen der slowakischen Justizbehörden werden den Gerichten der Republik Österreich übermittelt;

Rechtshilfeersuchen der österreichischen Justizbehörden werden, wenn bereits Anklage erhoben worden ist, den Gerichten, sonst den Staatsanwaltschaften der Slowakischen Republik übermittelt. Die Vermittlung durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder das Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen werden durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder das Justizministerium der Slowakischen Republik übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 3,An andere Personen als den Beschuldigten zuzustellende Schriftstücke können auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften übermittelt werden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre, gelten in beiden Vertragsstaaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
  3. Absatz 4,Die im Artikel römisch zehn dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
  4. Absatz 5,In Anwendung dieses Vertrages können von den Justizbehörden zweisprachige Formblätter verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038361

Alte Dokumentnummer

N2199653301J