Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1996Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel römisch vier) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel römisch neun) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12038363
Alte Dokumentnummer
N2199653303J