Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünfzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige zur Strafverfolgung werden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates ein Strafverfahren in derselben Weise einleiten wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung. Sind im ersuchten Vertragsstaat für Verfahren wegen Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht die Justizbehörden zuständig, so leiten sie die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde weiter. Der Schriftverkehr nach Artikel 21 des Übereinkommens findet zwischen den Staatsanwaltschaften der Republik Österreich einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik andererseits statt.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob eine Anzeige nach Artikel 21 des Übereinkommens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Vertragsstaat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Ein zur Einleitung des Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem ersuchenden Vertragsstaat vorliegt, ist auch im ersuchten Vertragsstaat wirksam; nur nach der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb einer von den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
  5. Absatz 5,Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.

Ihr werden beigefügt:

  1. Litera a
    die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
  2. Litera b
    eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach der Rechtsordnung des Vertragsstaates, in dem die Tat begangen worden ist, anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
  3. Litera c
    Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
  1. Absatz 6,Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Vertragsstaat sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Rechte des ersuchten Vertragsstaates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038364

Alte Dokumentnummer

N2199653304J