Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1996Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,
solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
wenn die im ersuchten Vertragsstaat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
wenn aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.
Schlagworte
Verfolgungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12038365
Alte Dokumentnummer
N2199653305J