Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,

  1. Litera a
    solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
  2. Litera b
    wenn die im ersuchten Vertragsstaat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
  3. Litera c
    wenn aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

Schlagworte

Verfolgungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038365

Alte Dokumentnummer

N2199653305J