Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Rechtshilfe wird im Rahmen von Artikel römisch eins auch in Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel geleistet. Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.
  2. Absatz 2,Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten gemäß Absatz 1 stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.

Schlagworte

Steuerstrafsache, Abgabenstrafsache, Zollstrafsache,
Monopolstrafsache, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift,
Zollvorschrift, Monopolvorschrift, Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038352

Alte Dokumentnummer

N2199653292J