Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1996Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Vertragsstaat eine Justizbehörde zuständig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12038355
Alte Dokumentnummer
N2199653295J