Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1996Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Vertragsstaat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Zur Tätigkeit der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz, in der Slowakischen Republik der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder des Justizministeriums der Slowakischen Republik.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12038354
Alte Dokumentnummer
N2199653294J