Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kristallglaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1996Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wennGlaswaren der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn
bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 wahlweise die Bezeichnungenbei der Glasart gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wahlweise die Bezeichnungen
„Hochbleikristall 30%'',
„Cristal Superieur 30%'',
„Cristal Superior 30%'',
„Cristal de Chumbo Superior 30%'',
„Christallo Superiore 30%'',
„Full Lead Crystal 30%'',
„Krystal 30%'',
„Krystall 30%'',
„Volloodkristal 30%'' oder

bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 wahlweise die Bezeichnungenbei der Glasart gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wahlweise die Bezeichnungen
„Bleikristall 24%'',
„Cristal al Plombo 24%'',
„Cristal au Plomb 24%'',
„Cristal de Chumbo 24%'',
„Cristallo al Piombo 24%'',
„Krystal 24%'',
„Krystall 24%'',
„Lead Crystal 24%'',
„Loodkristal 24%'' oder

bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung „Kristallglas'' verwendet wird.bei der Glasart gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, die Bezeichnung „Kristallglas'' verwendet wird.
(2)Absatz 2,Für Glasarten, die nicht im § 1 Abs. 2 angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.Für Glasarten, die nicht im Paragraph eins, Absatz 2, angeführt sind, dürfen die im Absatz eins, angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR12038377
alte Dokumentnummer
N2199653575J