Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kristallglaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1996Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Werden Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten mit den im § 2 Abs. 1 angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:Werden Glaswaren der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Glasarten mit den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:
für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;für Kristallglas gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.für Kristallglas gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2)Absatz 2,Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR12038378
alte Dokumentnummer
N2199653576J