Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kristallglaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1996Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen: Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder eine ähnliche Bezeichnung als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen:
bei Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten die hiefür gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehene Bezeichnung;bei Glaswaren der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Glasarten die hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehene Bezeichnung;
bei anderen Glaswaren die genaue Angabe ihrer Zusammensetzung.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR12038379
alte Dokumentnummer
N2199653577J