Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 448/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 38

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

Anmerkung

vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038818

Alte Dokumentnummer

N2199657673J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A38/NOR12038818