Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 46
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen
eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Schlagworte
Versäumungsurteil, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038826
alte Dokumentnummer
N2199657681J