Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 47
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen
die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038827
alte Dokumentnummer
N2199657682J