Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1997 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.06.200201.04.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009
§ 601.01.199728.06.2002 BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 498/1996

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kontrolle

Paragraph 6, (1) Die Radio Austria AG hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.

  1. Absatz 2,Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Radio Austria AG hat
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Justiz,
    2. Ziffer 2
      den Gerichten,
    3. Ziffer 3
      der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
    4. Ziffer 4
      der zuständigen Notariatskammer
    Einsicht in die nach Absatz eins, zu führenden Protokolle zu gewähren.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und Abs. 3:
Änderung des Firmenwortlauts der Radio-Austria AG mit 1. 1. 1997 auf
Datakom-Austria AG.

Gesetzesnummer

10003434

Dokumentnummer

NOR12038881

Alte Dokumentnummer

N2199658017J