Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
25.10.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 579/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 125.10.199631.12.2018 BGBl. Nr. 579/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.10.1996BGBl. Nr. 579/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch eins

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

  1. Ziffer eins
    Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

Anmerkungen zum Etikett

  1. Ziffer 2
    Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

  1. Ziffer römisch eins
    Name oder Warenverzeichnis des Lieferanten.
  2. Ziffer römisch zwei
    Modellname/-kennzeichen.
  3. Ziffer römisch drei
    Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang römisch vier ermittelt. Ihre Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.
  4. Ziffer römisch vier
    Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EG-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn das betreffende Gerät unter dieses System fällt und ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 11. April 1992, CELEX-Nr. 392R0880, vergeben wurde.
    Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.
  5. Ziffer römisch fünf
    Energieverbrauch pro Trockenprogramm „Baumwolle“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
  6. Ziffer römisch sechs
    Fassungsvermögen in kg (Baumwolle), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
  7. Ziffer römisch sieben
    Gerätetyp, dh. Abluft- oder Kondensationstrockner, gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen. Der jeweilige Gerätetyp wird durch einen Pfeil gekennzeichnet.
  8. Ziffer römisch acht
    Gegebenenfalls die Geräuschemissionen, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates.

Druck des Etiketts

  1. Ziffer 3
    Angaben zum Druck des Etiketts

Zu verwendende Farben:

CMYK: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

– A: X0X0,

– B: 70X0,

– C: 30X0,

– D: 00X0,

– E: 03X0,

– F: 07X0,

– G: 0XX0.

Farbe der Umrandung: X070.

Text und Pfeil (römisch drei) in Schwarz. Hintergrund Weiß.

Schlagworte

Modellkennzeichen, Ablufttrockner

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10003443

Dokumentnummer

NOR12038900

Alte Dokumentnummer

N2199658457J