Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.Die Artikel römisch eins und Artikel römisch zwei mit Ausnahme dessen Ziffer 20 a,, Artikel römisch drei sowie die Artikel römisch sechs bis römisch zehn dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel römisch zwei Ziffer 20 a, tritt mit 1. Mai 1997, Artikel römisch vier mit 1. Juli 1997, Artikel römisch fünf mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
(3)Absatz 3,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des Artikels X sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.Mit der Vollziehung des Artikels römisch zehn sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.
Anmerkung
Die Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auch auf die Art. I bis IX des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, die in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12039006
Alte Dokumentnummer
N2199660142J