Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 762/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Kostenersatz
§ 2.Paragraph 2,
Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes (Anm. 1) einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach Paragraph eins, entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes Anmerkung eins, ) einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40214652