Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1aArtikel eins, Paragraph eins a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 1bis
Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist
(1)Absatz eins,[Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll maßgebend, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Sofern jedoch
hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Abkommens endet, das Protokoll maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und
hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Protokolls endet, das Abkommen maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.
(2)Absatz 2,[Eintragung] Das Internationale Büro trägt die Angabe der für jede Benennung maßgebenden Übereinkunft in das internationale Register ein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2008
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40101645