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Art. 1 § 1a

Fassungen
01.01.2008 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 90/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1a01.01.200831.01.2020 BGBl. III Nr. 90/2008 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. III Nr. 90/2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 1bis

Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist

  1. Absatz eins,[Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll maßgebend, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Sofern jedoch
    1. Litera i
      hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Abkommens endet, das Protokoll maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und
    2. Sub-Litera, i, i
      hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Protokolls endet, das Abkommen maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.
  2. Absatz 2,[Eintragung] Das Internationale Büro trägt die Angabe der für jede Benennung maßgebenden Übereinkunft in das internationale Register ein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2008

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40101645