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Art. 5 § 27

Fassungen
01.02.2019 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 21/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 2701.02.201931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 5 § 2701.11.201731.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 5 § 2701.07.201731.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 5 § 2701.01.201530.06.2017 § → § BGBl. III Nr. 32/2015
Art. 5 § 2701.04.200231.12.2014 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 5 § 2701.01.199831.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 5 § 2701.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. III Nr. 21/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

  1. Absatz eins,[Eintragung und Mitteilung]
    1. Litera a
      Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.
    2. Litera b
      Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
    3. Litera c
      Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
  2. Absatz 2,[Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]
    1. Litera a
      Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.
    2. Litera b
      Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017,)

  3. Absatz 4,(Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)
    1. Litera a
      Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.
    2. Litera b
      Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:
      1. Litera i
        die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,
      2. Sub-Litera, i, i
        die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
      3. iii
        ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
    3. Litera c
      Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.
    4. Litera d
      Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.
    5. Litera e
      Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
  4. Absatz 5,[Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]
    1. Litera a
      Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.
    2. Litera b
      In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben
      1. Litera i
        aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,
      2. Sub-Litera, i, i
        sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,
      3. iii
        die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
      4. Sub-Litera, i, v
        ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
    3. Litera c
      Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.
    4. Litera d
      Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.
    5. Litera e
      Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2017

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40191411