Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 38Artikel 8, Paragraph 38
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 270/2002
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40038461