Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensreorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 30, Absatz 4
Text
Fiktive Schuldentilgungsdauer
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch drei Ziffer 2 und B römisch vier UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
UGB, dRGBl. S 219/1897
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40181500