Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Unmittelbarer Schriftverkehr
(1)Absatz eins,Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2)Absatz 2,In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
(3)Absatz 3,Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.
(5)Absatz 5,Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Dokumentnummer
NOR12039640
alte Dokumentnummer
N2199748890L