Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 153/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25

Form der Ersuchen und Sprachen

  1. Absatz eins,Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039641

alte Dokumentnummer

N2199748891L