Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 10

Erträge aus Straftaten

  1. Absatz eins,Über Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat, festzustellen, ob sich aus einer Straftat stammende Erträge in seinem Hoheitsgebiet befinden, und unterrichtet den ersuchenden Staat vom Ergebnis seiner Ermittlungen. Bei Stellung des Ersuchens teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat mit, worauf seine Annahme, daß sich derartige Erträge in dessen Hoheitsgebiet befinden, beruht.
  2. Absatz 2,Werden auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten gefunden, so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung dieses Artikels werden die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Rechte gutgläubiger Dritter gewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039692

alte Dokumentnummer

N2199749593L