Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 10
Erträge aus Straftaten
(1)Absatz eins,Über Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat, festzustellen, ob sich aus einer Straftat stammende Erträge in seinem Hoheitsgebiet befinden, und unterrichtet den ersuchenden Staat vom Ergebnis seiner Ermittlungen. Bei Stellung des Ersuchens teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat mit, worauf seine Annahme, daß sich derartige Erträge in dessen Hoheitsgebiet befinden, beruht.
(2)Absatz 2,Werden auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten gefunden, so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung dieses Artikels werden die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Rechte gutgläubiger Dritter gewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039692
alte Dokumentnummer
N2199749593L