Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

Freies Geleit

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 im ersuchenden Staat befindet, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat begangen wurden, weder in Haft gehalten, verfolgt, bestraft oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch ist sie verpflichtet, ohne ihre Zustimmung in einem anderen Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine Person, die den ersuchenden Staat verlassen kann, diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat oder nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039691

alte Dokumentnummer

N2199749592L