Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

Überstellung von Häftlingen zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung der Ermittlungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich im ersuchten Staat in Haft befindet, wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates zur Ablegung einer Zeugenaussage oder zur Unterstützung der Ermittlungen vorübergehend an den ersuchenden Staat überstellt, wenn sie der Überstellung zustimmt und keine erheblichen Gründe gegen die Überstellung vorliegen.
  2. Absatz 2,Wenn die überstellte Person nach dem Recht des ersuchten Staates in Haft gehalten werden muß, hält der ersuchende Staat diese Person in Haft und stellt sie nach Beendigung der Erledigung des Ersuchens zurück.
  3. Absatz 3,Wenn der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitteilt, daß die überstellte Person nicht länger in Haft gehalten werden muß, wird diese auf freien Fuß gesetzt und wie eine in Artikel 7 erwähnte Person behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039690

alte Dokumentnummer

N2199749591L