Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

Verfügbarkeit von Personen zur Ablegung einer Zeugenaussage oder Unterstützung der Ermittlungen

  1. Absatz eins,Der ersuchende Staat kann den ersuchten Staat um Unterstützung bei der Einladung einer Person ersuchen, im Verfahren zu erscheinen und eine Zeugenaussage abzulegen oder die Ermittlungen zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat fordert die Person zur Unterstützung der Ermittlungen oder zur Ablegung einer Zeugenaussage auf und bemüht sich um ihr Einverständnis dazu.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen oder die Vorladung muß die annähernde Höhe der vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
  4. Absatz 4,Über Ersuchen kann der ersuchte Staat der Person einen Vorschuß gewähren, der vom ersuchenden Staat erstattet wird.
  5. Absatz 5,Eine Person, die einem auf ihr Erscheinen gerichteten Ersuchen oder einer Ladung nicht Folge leistet, darf selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn das Ersuchen oder die Ladung eine Zwangsandrohung enthält.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039689

alte Dokumentnummer

N2199749590L