Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Zustellung von Schriftstücken

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Schriftstücken, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Zustellung kann durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirkt werden. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer nach seinem Recht für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Form oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
  3. Absatz 3,Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Zustellung, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
  4. Absatz 4,Ersuchen um Zustellung einer Ladung an einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, werden den zuständigen Behörden (Artikel 12 Absatz 2) dieses Staates mindestens dreißig (30) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039688

alte Dokumentnummer

N2199749589L