Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

Übermittlung von Schriftstücken und Gegenständen

  1. Absatz eins,Wenn das Rechtshilfeersuchen die Übermittlung von Akten und Schriftstücken betrifft, braucht der ersuchte Staat nur beglaubigte Kopien übermitteln, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich um die Übermittlung der Originale ersucht.
  2. Absatz 2,Die Originalakten und die dem ersuchenden Staat übermittelten Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald als möglich zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
  3. Absatz 3,Sofern es nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, werden Gegenstände und Akten in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung übermittelt wie es vom ersuchenden Staat verlangt wird, um diese nach seinem Recht im Verfahren verwenden zu können.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039687

alte Dokumentnummer

N2199749588L