Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Übermittlung von Schriftstücken und Gegenständen
(1)Absatz eins,Wenn das Rechtshilfeersuchen die Übermittlung von Akten und Schriftstücken betrifft, braucht der ersuchte Staat nur beglaubigte Kopien übermitteln, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich um die Übermittlung der Originale ersucht.
(2)Absatz 2,Die Originalakten und die dem ersuchenden Staat übermittelten Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald als möglich zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
(3)Absatz 3,Sofern es nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, werden Gegenstände und Akten in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung übermittelt wie es vom ersuchenden Staat verlangt wird, um diese nach seinem Recht im Verfahren verwenden zu können.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039687
alte Dokumentnummer
N2199749588L