Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 4

Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
  2. Absatz 2,Richtern oder Beamten des ersuchenden Staates und anderen an den Ermittlungen oder am Strafverfahren beteiligten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, die Anwesenheit bei der Erledigung des Ersuchens und die Teilnahme am Verfahren im ersuchten Staat in den Fällen gestattet werden, in denen der Zweck des Ersuchens ohne ihre Anwesenheit nicht erreicht werden würde.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Teilnahme am Verfahren schließt das Recht jeder anwesenden Person ein, Fragen und andere Untersuchungshandlungen anzuregen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein wörtliches Protokoll des Verfahrens aufzunehmen. Behördenvertretern des ersuchenden Staates ist der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen wörtlichen Protokolls gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039686

alte Dokumentnummer

N2199749587L