Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

Verweigerung oder Aufschub der Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn:
    1. Litera a
      der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen würde;
    2. Litera b
      sich das Rechtshilfeersuchen auf ein Verhalten bezieht, welches nach dem Recht des ersuchten Staates keine strafbare Handlung darstellen würde;
    3. Litera c
      das Delikt vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung angesehen wird.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder ein laufendes Strafverfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3,Bevor der ersuchte Staat die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ablehnt oder aufschiebt, prüft er, ob die Rechtshilfe unter solchen Bedingungen geleistet werden kann, die er für notwendig erachtet. Nimmt der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, ist er zur Einhaltung derselben verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Verweigerung und der Aufschub der Rechtshilfe ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039685

alte Dokumentnummer

N2199749586L