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§ 4 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 22.02.2011 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.199722.02.2011 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nutzungsverträge müssen schriftlich und in der in Paragraph 5, Absatz eins, geforderten Sprache geschlossen werden. Auf die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrags wegen Gebrauchs einer anderen Sprache kann sich nur der Erwerber berufen; dieses Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab Beginn des Vertragsverhältnisses.
  2. Absatz 2,Bei Abschluß eines Nutzungsvertrags werden die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Angaben Vertragsbestandteil, soweit nicht die Vertragsteile unter Hinweis auf die Abweichung Änderungen ausdrücklich vereinbaren.
  3. Absatz 3,Neben den in Absatz 2, angeführten Vertragsbestandteilen hat die Urkunde über den Nutzungsvertrag zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      besonders bedeutsame Angaben, nämlich
      1. Litera a
        das in einem Zeitraum oder in einem anderen Maßstab auszudrückende Ausmaß, in dem der Erwerber das Nutzungsrecht wiederkehrend auszuüben berechtigt ist;
      2. Litera b
        den Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht erstmals ausgeübt werden kann;
      3. Litera c
        die unbestimmte oder durch Vertragslaufzeit und Endtermin bestimmte Dauer des Nutzungsrechts und
      4. Litera d
        die Zeit und den Ort der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch jede Vertragspartei;
    2. Ziffer 2
      sonstige Angaben, nämlich
      1. Litera a
        den Namen und Wohnsitz des Erwerbers und
      2. Litera b
        eine Zusage des Veräußerers, wonach der Erwerb des Nutzungsrechts für den Erwerber mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Verpflichtungen oder sonstigen Lasten verbunden ist.
  4. Absatz 4,Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039933

Alte Dokumentnummer

N2199760954J