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§ 5 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 22.02.2011 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199722.02.2011 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vertragssprache

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist der Erwerber Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder hat er in einem solchen Staat seinen Wohnsitz, so ist der Nutzungsvertrag nach seiner Wahl in der oder einer zu den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Heimat- oder des Wohnsitzstaates abzufassen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für die Informationsschrift nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Wurde die Vertragsurkunde über ein bestimmtes Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Vertragsstaats abgefaßt, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist dem Erwerber auch eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in diese Sprache auszufolgen.

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039934

Alte Dokumentnummer

N2199760955J