Rechtstracker.at

§ 6 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 22.02.2011 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.199722.02.2011 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rücktrittsrecht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Erwerber kann binnen vierzehn Tagen vom Nutzungsvertrag oder von einem darauf gerichteten Vorvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde.
  2. Absatz 2,Enthält die Vertragsurkunde eine der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehenen besonders bedeutsamen Angaben nicht, so beginnt die vierzehntägige Rücktrittsfrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und g, Paragraph 4, Absatz 2, enthaltenden Vertragsurkunde.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung der schriftlichen Erklärung durch Telekopie reicht aus. Es genügt auch, wenn der Erwerber die ihm ausgefolgte Vertragsurkunde mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Verstößt der Veräußerer gegen die ihn nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, treffende Verpflichtung, dem Erwerber Name und Anschrift derjenigen Person bekanntzugeben, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, so kann die Rücktrittserklärung im dargestellten Sinn auch an den vom Veräußerer Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
  4. Absatz 4,Tritt der Erwerber vom Vertrag zurück, so hat er dem Veräußerer die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung der Vertragsurkunde zu ersetzen, soweit darauf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und Paragraph 4, Absatz 2, in der Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. Paragraph 4, KSchG gilt mit der Einschränkung, daß dem Veräußerer ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Nutzungsobjekts oder auf Ersatz der Kosten für dessen Benützung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,) nicht zusteht. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des Absatz 2, unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039935

Alte Dokumentnummer

N2199760956J