Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
Text
Identifikation des Meldepflichtigen
§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der BWA um Vergabe einer Identifikationsnummer (BWA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben. Paragraph 2, Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der BWA um Vergabe einer Identifikationsnummer (BWA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12039999
Alte Dokumentnummer
N2199763793J