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§ 3 WPMVO

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199830.06.2002 BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 172/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Text

Geschäftsart

Paragraph 3, Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (Paragraph 50, Absatz 3, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.

Anmerkung

Satz zwei ist mißverständlich, gemeint sind ausgeführte Geschäfte;
Zustandegekommen ist das Geschäft bereits mit der Auftragsannahme.

Gesetzesnummer

10003549

Dokumentnummer

NOR12040000

Alte Dokumentnummer

N2199763794J