Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
Text
Geschäftsart
§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden. Paragraph 3, Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (Paragraph 50, Absatz 3, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.
Anmerkung
Satz zwei ist mißverständlich, gemeint sind ausgeführte Geschäfte;
Zustandegekommen ist das Geschäft bereits mit der Auftragsannahme.
Dokumentnummer
NOR12040000
Alte Dokumentnummer
N2199763794J