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§ 5 WPMVO

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199830.06.2002 BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 172/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Text

Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments

Paragraph 5, (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.

  1. Absatz 2,Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.
  2. Absatz 3,Wird im Sinne der Absatz eins und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen.
  3. Absatz 4,Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.

Anmerkung

In Abs. 3 ist offenbar der jeweils vorletzte Satz der Abs. 1 und 2
gemeint.

Gesetzesnummer

10003549

Dokumentnummer

NOR12040002

Alte Dokumentnummer

N2199763796J